Kulanzleistung BU-Rente – Wann gilt die Leistungspflicht als anerkannt?

Nach einem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 6.2.2014 kann ein Versicherungsnehmer die in einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung festgelegten Leistungen einfordern, wenn der Versicherer nach Leistungsprüfung auf Grund der ihm zu diesem Zeitpunkt vorliegenden ärztlichen Berichte und Gutachten verpflichtet gewesen wäre, das nach den vereinbarten Bedingungen gebotene Leistungsanerkenntnis abzugeben (vgl. LG Dortmund, Urt. v. 6.2.2014 – 2 O 249/13).

Auf Basis einer Risikolebensversicherung hatte eine Arzthelferin eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung abgeschlossen. Der behandelnde Arzt diagnostizierte psychische Erschöpfung und schrieb sie im Januar 2012 krank. Im Juli 2012 beantragte die Arzthelferin die in ihrer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung festlegten Leitungen – die vertraglich vereinbarte monatliche Berufsunfähigkeitsrente und eine Beitragsbefreiung.

Während des Leistungsprüfungsverfahrens zahlte der Versicherer als Kulanzleistung zunächst vorbehaltlich die vereinbarte BU-Rente, deren Zahlung er zu einem späteren Zeitpunkt wieder einstellte, mit der Begründung, dass die Versicherungsnehmerin wieder arbeitsfähig sei.

Im Rahmen des Verfahrens vor dem Landesgericht Dortmund führte die Versicherungsnehmerin aus, dass sie mehr als sechs Monate ohne Unterbrechung krankgeschrieben gewesen und somit gemäß der Versicherungsbestimmungen berufsunfähig gewesen sei.

Das Landgericht Dortmund schloss sich in seinem Urteil der Auffassung der Arzthelferin an, da sich aus den zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung eindeutig ergebe, dass eine Berufsunfähigkeit nicht nur dann vorliege, wenn die versicherte Person voraussichtlich sechs Monate lang ununterbrochen nicht in der Lage sei, ihren Beruf auszuüben, sondern auch dann, wenn die versicherte Person sechs Monate ununterbrochen krankheitsbedingt außerstande gewesen sei, ihren Beruf auszuüben.

Ausdrücklich verwies das Landgericht auf ein sozialmedizinisches Gutachten des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung und einen ärztlichen Bericht des Hausarztes, die beide die Arbeitsunfähigkeit der Versicherungsnehmerin von mindestens sechs Monaten bestätigt und zudem einen Zeitpunkt angegeben hätten, zu dem die Versicherungsnehmerin voraussichtlich wieder arbeitsfähig sei. Mit Bezug darauf stellte das Landgericht fest, dass in Anwendung dieser vertraglichen Vereinbarungen der Versicherer das in § 5 BB-BUZ (allgemeine Bedingungen der Berufsunfähigkeitsversicherung / Stand 1992) geregelte Leistungsanerkenntnis hätte aussprechen müssen, zumal ihm das Gutachten und der Bericht vorgelegen hätten.

Wenn aber der Versicherer ein nach den Bedingungen gebotenes Leistungsanerkenntnis nicht abgebe, dann würde sein gebotenes Anerkenntnis fingiert mit der Folge, dass der Versicherer verpflichtet sei, die bedingungsgemäßen Leistungen – im vorliegenden Fall monatliche Rente und Beitragsbefreiung – zu erbringen (vgl. hierzu BGH, Beschluss v. 7.7.2010 – IV ZR 63/08; OLG Karlsruhe, Urt. v. 21.7.2011 – 12 U 55/11; OLG Saarbrücken, Urt. v. 14.11.2012 – 5 U 343/10-55)

Eine Beendigung der Leistungspflicht hätte der Versicherer nur über ein Nachprüfungsverfahren erwirken können, das aber nicht durchgeführt wurde.