Berufsunfähigkeitsleistungen (BU-Rente) bei Depression, Burn-Out und Co

In letzten Jahren haben psychische Erkrankungen einschließlich Nervenleiden laut einer Auswertung des Analysehauses Morgen & Morgen aus dem Jahr 2018 mit 31,52 % als inzwischen häufigste Ursache der Berufsunfähigkeit Erkrankungen des Skelett- und Bewegungsapparates (21,02 %) überholt.

 

Die Zahlen resultieren offenbar aus einer weitreichenden Änderung unserer Arbeitswelt, in der nunmehr auch klassische Bürotätigkeiten vor Tätigkeiten mit starker körperlicher Belastung (Gerüstbauer, Dachdecker etc.) von Berufsunfähigkeit betroffen sind. Dies hat nicht unerhebliche Auswirkungen auf die Beantragung von Berufsunfähigkeitsrenten bei den BU-Versicherern, da die Beantragung bei diesen Krankheitsbildern durchaus komplex ist.

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Warum ist die Antragstellung oftmals so schwierig?

 

Der Versicherungsnehmer steht bei einer Berufsunfähigkeit in Folgen einer Depression bei der Beantragung einer Berufsunfähigkeitsrente oft vor erheblichen Schwierigkeiten, denn einerseits lässt die Erkrankung dem Betroffenen eine konzentrierte und vollständige Bearbeitung eines Antrages auf BU-Rente („Leistungsantrag“) kaum zu, anderseits sind gerade bei psychischen Erkrankungen die Hürden für den ärztlichen Nachweis einer Berufsunfähigkeit besonders hoch.

 

Die oft unter dem Schlagwort „Burn-Out Syndrom“ gefassten depressiven Erkrankungen der Betroffenen, zumeist mittelgradige (ICD-10: F32.1) bis schwere depressive Episoden (ICD-1=F32.1), geprägt von anhaltender Müdigkeit, Erschöpfung und Mutlosigkeit, welche oft in Umständen aus dem Arbeitsverhältnis begründet sind, werden zuweilen auch als auch „chronische Müdigkeitssyndrom“ (ICD-10:G93.3) oder allgemein als Problem mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10:Z73) diagnostiziert. Eher seltener erfolgt eine Aufschlüsselung als Nervenschwäche („Neurasthenie“) (ICD-10:F48.0). Als weitere mögliche Differentialdiagnosen kommen eine akute Belastungsreaktion (ICD-10: F43.0), eine Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) oder eine sonstige Reaktion auf schwere Belastung (ICD-10:F43.8) in Betracht.

 

Schon die den Betroffenen behandelnden Ärzte haben mitunter Schwierigkeiten, eine konkrete Diagnose zu stellen, insbesondere wenn es sich nicht um Fachärzte der Psychiatrie und Psychotherapie oder psychosomatischen Medizin und Psychiatrie handelt. Hiermit verbunden besteht häufig die Schwierigkeit eine Prognose über die Dauer der Erkrankung („Dauerhaftigkeit der Berufsunfähigkeit“), zumeist voraussichtlich mindestens 6 Monate, und den prozentualen Umfang der Berufsunfähigkeit (den „Schweregrad“), zumeist mindestens 50 %, im Hinblick auf die zuletzt tatsächlich ausgeübte Tätigkeit des Betroffenen zu treffen.

 

Hinzu kommt, dass es bei einigen Gutachteninstituten offenbar die Einschätzung gibt, dass bei mittelgradigen und schweren depressiven Episoden eine Berufsunfähigkeit erst angenommen werden kann, sofern trotz adäquater Therapie die Depression für den Zeitraum von mindestens einem Jahr fortbesteht. Dies steht natürlich im Widerspruch zu die Annahme einer bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit, welche bereits nach einer fachärztlichen Prognose von voraussichtlich mindestens 6 Monaten indiziert sein soll. Es steht mithin zu befürchten, dass Versicherer entweder versuchen, dass Prüfungsverfahren bei psychischen Erkrankungen in die Länge zu ziehen, um erst nach Ablauf eines Jahres eine entsprechende Berufsunfähigkeit sozialmedizinisch prüfen zu können oder, sofern im Vorfeld ein Gutachten beauftragt wird, die Dauerhaftigkeit der Berufsunfähigkeit verneint wird, da eine Prognose vor erreichen des Jahreszeitraums nicht möglich sei.

 

Warum ist die Durchsetzung der Ansprüche schwierig?

 

Lehnt der Versicherer die Leistung einer Berufsunfähigkeitsrente bei psychischen Erkrankungen ab, so bleibt dem Betroffenen oft nur der Weg zum Anwalt und zur gerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche. Wer hier nicht rechtsschutzversichert ist, der setzt sich einem erheblichen Kostenrisiko aus, denn der Gegenstandswert von Streitigkeiten aus der Berufsunfähigkeitsversicherung liegt nicht selten im hohen fünfstelligen bis (weniger hohen) sechsstelligen Bereich, kann sich jedoch im Einzelfall bis zu einer halben Millionen Euro summieren.

Zur Sicherung der Diagnose sollte – je nach Einzelfall – die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens erwogen werden, um den ärztlichen Nachweis der Berufsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung zu dokumentieren.

Im Verfahren sind es dann oftmals die Sachverständigengutachten selbst, welche im Bereich der psychischen Erkrankungen erhebliche Defizite aufweisen.

 

Anders als etwa die Fachgebiete der inneren Medizin oder Orthopädie, bei denen in der Regel durch gut messbare und reproduzierbare Feststellungen der Nachweis über eine Berufsunfähigkeit geführt werden kann, fehlt es bei psychischen Erkrankungen (auch in Abgrenzung zur neurologischen Erkrankungen) oftmals noch an entsprechenden objektivierbaren und vollwertigen Begutachtungsergebnissen. Die im Jahr 2012 eingeführte AMWF-Leitlinie 051-029 zur Begutachtung psychischer und psychosomatischer Erkrankungen gilt inzwischen als der „Goldstandard“ der Begutachtung von Berufsunfähigkeiten in diesem Bereich. Ob das jeweilige Gutachten auch leitliniengerecht erstellt wurde, ist in jedem Einzelfall zu prüfen.

 

Parallel haben die Gerichte für den Bereich der psychischen Erkrankungen jedoch auch Beweiserleichterungen zu Gunsten der Betroffenen entwickelt: Aufgrund der fehlenden Objektivierbarkeit der Befunde lässt die Rechtsprechung bereits eine Wahrscheinlichkeit von 80 % bis 90 % zum Nachweis einer psychischen Erkrankung ausreichen, auch wenn diese ausschließlich auf Schilderungen des Betroffenen beruht.

 

Betroffenen von psychischen Erkrankungen ist grundsätzlich zu empfehlen, bereits die Stellung des Antrages durch entsprechende Spezialisten begleiten zu lassen. Kommt es zur Streitigkeit mit dem Versicherer über die Anerkennung seiner Leistungspflicht, ist die Beauftragung eines spezialisierten Fachanwalts unabdingbar.

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